Wann tritt der GBA Beschluss in Kraft?
Der GBA Beschluss tritt in Kraft sobald er im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Dies ist bisher (Stand 27.09.2024) noch nicht geschehen.
Was wurde im Wesentlichen beschlossen?
Die wesentliche Neuerung ist folgende Ergänzung des § 45 der Arzneimittel-Richtlinie:
„(3) Leistungen, die auf Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, die oder der über eine der Qualifikationen der in der Anlage XI aufgeführten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung gem. (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (MWBO) verfügt, bedürfen keiner Genehmigung nach Absatz 1.”
In diesen Fällen ist weiterhin auf freiwilliger Basis eine Prüfung durch die Krankenkasse im Rahmen eines regulären Antragsverfahren möglich.
Bei einer geplanten Verordnungen durch Ärzte ohne eine entsprechende Qualifikationen ist weiterhin vor der ersten Verordnung eine Genehmigung notwendig.
Welche Qualifikationen fallen unter die neue Regelung?
Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen: “Allgemeinmedizin” − “Anästhesiologie” − “Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie” − “Innere Medizin” − “Innere Medizin und Angiologie” − “Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie” − “Innere Medizin und Gastroenterologie” − “Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie” − “Innere Medizin und Infektiologie” − “Innere Medizin und Kardiologie” − “Innere Medizin und Nephrologie” − “Innere Medizin und Pneumologie” − “Innere Medizin und Rheumatologie” − “Neurologie” − “Physikalische und Rehabilitative Medizin” − “Psychiatrie und Psychotherapie”
Zusatzbezeichnungen: “Geriatrie” − “Medikamentöse Tumortherapie” − “Palliativmedizin” − “Schlafmedizin” − “Spezielle Schmerztherapie”
Wo findet sich die Liste mit den Anforderungen an die Qualifikationen der verordnenden ärztlichen Person?
Die Liste der Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen und Zusatzbezeichnungen findet sich “Anlage XI Anforderungen an die Qualifikationen der verordnenden ärztlichen Person” bzw. “Anlage XI zum Abschnitt N Cannabisarzneimittel” (Bezeichnung im Verzeichnis der Anlagen zur Richtlinie).
Was ändert sich damit an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kassenverordnung?
An den Voraussetzungen für eine Therapie mit Cannabis als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich nichts. Die Verantwortung das Vorliegen der Voraussetzungen einzuschätzen liegt beim Kassenarzt.
Was bedeutet die Änderung für Cannabis-Patienten und ihre Ärzt:Innen?
Bei Patienten mit Kostenübernahme sollte sich nichts ändern.
Bei Patienten ohne Kostenübernahme könnten Ärzte mit einer entsprechenden Qualifikation beim Vorliegen der Voraussetzungen ohne Verzögerungen durch ein Antragsverfahren direkt Verordnungen zu Lasten der Krankenkasse ausstellen.
Durch die neue Regelung könnte Ärger mit den Krankenkassen für die Ärzte (Regress) vermieden werden, in solchen Fällen – wie es sie bisher immer wieder gab – in denen der Arzt – entgegen der gesetzlichen Bestimmungen ohne vorige Kostenübernahme – Cannabis zu Lasten der Krankenkassen verordnet hat – falls die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Am generellen Risiko von Ärzten, welche viele Kassenpatienten mit einer Cannabistherapie versorgt haben, von der Krankenkassen wegen “unwirtschaftlichem Verhalten” sanktioniert zu werden, ändert sich durch die neue Regelung im Prinzip leider nichts.
Dazu wie sich Ärzte und Patienten, welche bereits eine Ablehnung der Kostenübernahme erhalten haben verhalten sollten, kann man leider nichts sicher sagen. Ebenso unklar sind die Auswirkungen auf laufende Antrags- oder Widerspruchs- oder Klageverfahren.
Informationen
- “Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Verordnung von medizinischem Cannabis”, Gemeinsamer Bundesausschuss (Stand 27.09.2024: Vor Inkrafttreten des Beschlusses)